Bruno Machacek GmbH & Co KG

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden einen untrennbaren Bestandteil des zwischen der Firma Bruno Machacek Gesellschaft m.b.H. & Co.KG, als Verkäuferin einerseits, und dem Käufer andererseits abgeschlossenen Kaufvertrages und gelten mit Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Lieferung der Ware als anerkannt. Nebenabreden und allfällige Einkaufsbedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung bzw. Anerkennung der Verkäuferin und bedeutet die Nichtäußerung eines Widerspruches keinesfalls eine Zustimmung der Verkäuferin. Von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform und wird allfälligen Einkaufsbedingungen des Käufers ausdrücklich widersprochen. Sollte eine oder mehrere der nachfolgenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit anderer Bestimmungen nicht. Nachstehende Bedingungen gelten als Rahmenvereinbarung darüber hinaus, falls nicht schriftlich anders vereinbart wird, für alle gegenwärtigen und künftig abzuschließenden Rechtsgeschäfte zwischen den Kaufvertragsparteien. Die Rechte des Käufers aus gegenständlichem Vertragsverhältnis sind nicht übertragbar. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

2. Preis
Sollte die Verkäuferin zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ihre Handels- bzw. Katalogpreise erhöhen od. senken, so gilt der am Liefertag gültige Preis als vereinbart. Preise der Verkäuferin gelten, wenn nicht anders vereinbart ist, durchwegs ab Lager der Verkäuferin, ausschließlich Versicherung, Verpackung und Mehrwertsteuer. Die Verkäuferin behält sich Preisänderungen, insbesondere nach Änderung von Zöllen, Wechselkursen, Änderung bei Ein- und Ausgangsfrachten bzw. Neueinführungen oder Änderungen von Abgaben, Ausstattungsänderungen, infolge Anpassung an den technischen Stand der Entwicklung bzw. aus wirtschaftlichen Notwendigkeiten oder aufgrund von Preiserhöhungen der Lieferanten, ausdrücklich vor. Verpackungsmaterial wird gesondert verrechnet und nur nach Maßgabe gesetzlicher Verpflichtungen von der Verkäuferin zurückgenommen. Für palettiert gelieferte Waren wird Paletteneinsatz verrechnet. Bei der Rückgabe der Paletten in einwandfreiem Zustand wird der Einsatz, vermindert um das Entgelt für die Palettenabnützung in Höhe von € 1,50 excl. MwSt. vergütet. Palettenrückholungen werden gesondert verrechnet.

3. Zahlungsbedingungen
Rechnungen (auch solche über Teillieferungen) sind – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – binnen vierzehn Tagen ab Rechnungslegung ohne Skontoabzug fällig. Skonto- und Rabattabzüge werden nur anerkannt, wenn diese vorher schriftlich vereinbart wurden. Im Falle von Überschreitungen des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz berechnet und tritt, unbeschadet der Geltendmachung des weiteren durch den Zahlungsverzug des Käufers entstandenen Schadens, im Falle der Überschreitung des Zahlungszieles die Fälligkeit aller übrigen Forderungen der Verkäuferin ein. Die Verkäuferin ist im Falle des Zahlungsverzuges weiters berechtigt, bzgl. der ausstehenden Lieferungen von sämtlichen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unabhängig davon ruht jedenfalls die Lieferpflicht der Verkäuferin, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen angeblicher, seitens der Verkäuferin nicht ausdrücklich anerkannter Gegenansprüche ist nicht gestattet, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, Wechselzahlungen zu akzeptieren und erfolgt die Übernahme von Wechsel oder Schecks lediglich zahlungshalber. Der Käufer verpflichtet sich weiters, im Falle des Zahlungsverzuges der Verkäuferin sämtliche durch die Beauftragung eines Inkassobüros bzw. eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten zu ersetzen. Sofern der Verkäuferin des Mahnwesen selbst betreibt, ist der Käufer verpflichtet, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu bezahlen.

4. Eigentumsvorbehalt/Zession
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung ausschließliches Eigentum der Verkäuferin, auch wenn der Käufer sie be- oder verarbeitet. Für den Fall der Weiterveräußerung ist der Käufer ermächtigt, dem Neuerwerber das volle Eigentum zu übertragen, wofür aber die aus der Weiterveräußerung entstehende Kaufpreisforderung im Voraus als an die Verkäuferin sicherungshalber abgetreten gilt. Zusätzlich ist der Käufer verpflichtet der Verkäuferin über Verlangen aller Rechte aus der Weiterveräußerung abzutreten und in seinen Geschäftsbüchern, insbesondere in der Offenen-Posten-Liste, auf seinen Lieferschein sowie Rechnungsformularen den Neuerwerber durch einen entsprechenden Zessionsvermerk darauf hinzuweisen, dass die Kaufpreisforderung an die Verkäuferin zediert ist und mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an diese gezahlt werden kann. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen gegenüber der Verkäuferin in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Käufer diese nur im Namen der Verkäuferin inne. Der Käufer ist zur sachgemäßen Lagerung, Aufbewahrung und Versicherung gegen Feuer und Diebstahl der gelieferten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet und tritt im Falle des aufrechten Eigentumsvorbehaltes seine Ansprüche gegen die Versicherung hinsichtlich dieser Waren in den Grenzen des § 15 VersVG an die Verkäuferin ab. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahmen ist die Verkäuferin berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesonderere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Käufer, auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit der von der Verkäuferin erworbenen Ware gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Forderungen gegen die Verkäuferin dürfen ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Zahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht der Verkäuferin das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

5. Lieferzeiten
Mitteilungen über Lieferzeiten erfolgen seitens der Verkäuferin nach bestem Wissen, es können diese jedoch nur annähernd und stets unverbindlich angegeben werden. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzögerungen können seitens der Verkäuferin nur übernommen werden, soweit diese Verzögerungen vorsätzlich oder grob fahrlässig von dieser verschuldet wurden. Auch ein Vertragsrücktritt des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist nur dann und insoweit möglich, als der Verkäuferin erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, deren Dauer mindestens 21 Tage beträgt.

6. Änderungen und Stornierungen von Bestellungen
Bestelländerungen und Stornierungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Verkäuferin. Da die Verkäuferin nicht selbst Erzeuger der zu liefernden Waren ist, ist diese berechtigt, im Falle von Änderungen od. Stornierungen vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem Käufer dafür Schadenersatz leisten zu müssen, wenn sich von dieser unverschuldet Schwierigkeiten bei der Herstellung oder Beschaffung der Ware ergeben. Die Verkäuferin haftet nicht für Verzögerungen bzw. Nichtlieferungen in Folge höherer Gewalt wie z.B. Streik, politischer Auseinandersetzungen oder extremer Witterungsbedingungen. Bei Annahmeverzug (siehe Punkt 13.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Käufers oder Konkursabweisung mangels Vermögens sowie bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat die Verkäuferin bei Verschulden des Käufers die Wahl, an pauschaliertem Schadenersatz 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Käufer, ohne dazu berechtigt zu sein, von Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat die Verkäuferin die Wahl. Auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Käufer verpflichtet, nach Wahl der Verkäuferin einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

7. Versandbedingungen
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers und geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der versendeten Waren mit Absendung an den Käufer auf diesen über. Falls vom Käufer nicht schriftlich anders vorgeschrieben, erfolgt der Versand bzw. die Wahl des Spediteurs und die Versandart nach dem Ermessen der Verkäuferin und zwar unfrei per Post, Bahn oder Spedition zum Normaltarif. Bestellungen von Kunden, die mit der Verkäuferin in keiner regelmäßigen Geschäftsbeziehung stehen oder sich bereits einmal in Zahlungsverzug befanden, werden ausschließlich per Nachnahme geliefert.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort gegenständlicher Rechtsgeschäfte ist Wels und wird als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesen Rechtsgeschäften ergebenden Streitigkeiten die Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Wels vereinbart. Für sämtliche wechselseitigen Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und der Verkäuferin gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss dessen Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechtes als vereinbart. Der Käufer verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von der Verkäuferin zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zur Verkäuferin bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung der Verkäuferin Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Käufer, Informationen nur auf „Need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.

9. Werbematerial
Abbildungen und Beschreibungen der Waren der Verkäuferin in ihren Druckschriften sind jeweils nach bestem Wissen und Gewissen hergestellt, jedoch unverbindlich. Konstruktions- bzw. Ausstattungs- und Verpackungsänderungen werden seitens der Käuferin ausdrücklich akzeptiert und haftet die Verkäuferin für allfällige Ansprüche aus der Verwendung dieser Werbematerialien dem Käufer nicht.

10. Mängelrügen
Erkennbare Mängel der gelieferten Ware sind bei der Übergabe sofort zu rügen, anderenfalls gilt die Lieferung als vorbehaltlos genehmigt. Sollte der Mangel aufgrund seiner Beschaffenheit erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden können, so ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Tagen, eine Rüge durchzuführen. Allfällige Mehr- oder Minderlieferungen sind sofort bei Übernahme zu rügen und gelten anderenfalls die gelieferte Stückzahl als anerkannt. Sämtliche Rügen haben bei sonstiger Unwirksamkeit sowie Ausschuss von Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Rechten nach diesen Bestimmungen schriftlich zu erfolgen.

11. Gewährleistung/Schadenersatz
Der Verkäufer haftet für Mängel unter Ausschluss sämtlicher weiterer Ansprüche nur unter den im Pkt 10 genannten Voraussetzungen. Voraussetzung der Gewährleistung- und/oder Schadenersatzansprüche ist weiter, dass eine Weiterverarbeitung der gelieferten Waren durch konzessionierte Gewerbebetriebe entsprechend der jeweiligen Arbeitsanleitung des Herstellers vorgenommen wurde. Von der Gewährleistung bzw. vom Schadenersatz sind Folgeerscheinungen ausgeschlossen, die sich aus der Verwendung nicht den Verarbeitungsanleitungen der Hersteller entsprechender Rohstoffe und Materialien bzw. aus nicht fachmännischer Bearbeitung ergeben. Die Verkäuferin gewährt keine Garantie. Sollte eine Herstellergarantie gewährt werden, haftet die Verkäuferin nicht für deren Erfüllung und sind allfällige Ansprüche des Käufers von diesem direkt an die Herstellerfirma zu richten. Sämtliche Gewährleistungen gelten darüber hinaus nur im Rahmen der ÖNORM. Gewährleistungsrechte sind im Übrigen ausgeschlossen, wenn es der Käufer verabsäumt hat, Rücktrittsrechte gegen Dritte rechtzeitig zu wahren. Bei jeder Art von Mängeln steht der Verkäuferin unter Ausschluss des Wandlungsrechtes des Wahlrecht zu, einen Mangel zu beheben oder beheben zu lassen, die mangelhafte Sache auszutauschen oder angemessene Preisminderung zu gewähren. Geringfügige Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung, insbesondere im Zuge technischer Weiterentwicklung, berechtigen nicht zur Reklamation. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus einer allfälligen Mangelhaftigkeit der Ware sind jeweils mit dem Fakturenwert der betroffenen Ware begrenzt. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, verjähren unbeschadet der vorher angeführten Bedingungen und Fristen Gewährleistungsansprüche in Abweichung von der gesetzlichen Frist nach sechs Monaten ab Lieferung der Ware und beträgt die Verjährungsrist von Schadenersatzansprüchen 2 Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen und sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle von Gewährleistungsrechten geltendgemacht wird. Gewährleistungsrechte erlöschen sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung der Verkäuferin der Käufer selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Ware vornehmen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Käufer nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Auftretende Mängel sind vom Käufer unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. § 933 b ABGB findet keine Anwendung. Zum Schadenersatz ist die Verkäuferin in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die Verkäuferin nicht. Sofern in welchem Falle auch immer, eine Pönale zu Lasten der Verkäuferin vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und ist die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ausgeschlossen.

12. Folgeschäden
Für Folgeschäden, die durch den Kaufgegenstand entstehen, übernimmt die Verkäuferin keine wie immer geartete Haftung. Gegenständliche Waren werden – insoweit es sich nicht um von der Verkäuferin selbst erzeugte Waren handelt - von dieser Original-verpackt von der Erzeugerfirma an den Käufer weiter geliefert. Die Verkäuferin hat auf die Herstellung dieser Produkte und deren Verarbeitungsanleitung keinen Einfluss und haftet gegenüber dem Käufer bzw dessen Kunden auch keinesfalls aus dem Titel der Produkthaftung. Die Verkäuferin übernimmt bezüglich dieser Waren keine herstellungsspezifischen Sorgfaltspflichten, ihre jeweiligen Zulieferunternehmen sind nicht ihre Erfüllungsgehilfen. Insoweit die Verkäuferin Waren selbst herstellt, liegt es im alleinigen Ermessen des Käufers bzw des von diesem beauftragten Verarbeitungsunternehmens, insbesondere die notwendigen Verstärkungen und Unterkonstruktionen selbst herzustellen und eine geeignete Untergrundvorbereitung zu gewährleisten, weshalb auch hinsichtlich solcher Waren die Verkäuferin im Falle des Eintritts von Sach- und Personenschäden keine Haftung trifft.

13. Warenrücksendung/Annahmeverzug
Die Verkäuferin ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Waren umzutauschen oder zurückzunehmen. Erklärt sie sich hierzu bereit, gelten folgende Bedingungen: Rücknahme oder Umtausch ist nur innerhalb von vierzehn Tagen ab Lieferdatum möglich. Es muss sich nachweislich um bei der Verkäuferin gekaufte Lagerware in kompletten Verpackungseinheiten handeln, ausgenommen sind daher Bestellware, Zuschnitte, preisreduzierte Restposten sowie Waren, die in gleicher optischer Beschaffenheit nicht mehr vorrätig sind. Die Ware muss original verpackt, unbeschädigt und in wiederverkaufsfähigem Zustand sein. Die Geltendmachung von Manipulationsspesen behält sich die Verkäuferin vor. Bei unberechtigter Rücksendung lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu seiner Verfügung im Lager der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist jedoch diesfalls und ebenso dann, wenn die Ware vom Käufer nicht wie vereinbart übernommen wird (Annahmeverzug) berechtig, angemessenes Lagergeld zu verlangen oder nach ihrer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr auch bei Dritten einzulagern und Ware, die trotz Aufforderung nicht binnen angemessener mindestens zweiwöchiger Nachfrist seitens des Käufers abgeholt wird, auf dessen Kosten zu entsorgen.

14. Einseitige Erklärungen
Einseitige Erklärungen des Käufers, insbesondere hinsichtlich Belastungsanzeigen für Warenrücksendungen, Preisdifferenzen und Boni für die Verkäuferin sind unbeachtlich und müssen von dieser nicht gesondert widersprochen werden. Allfällige Erklärungen des Käufers auf Zahlscheinen sind für die Verkäuferin unbeachtlich, da diese mit Datenverarbeitung arbeitet.

15. Anrechnung
Sollte seitens des Käufers keine schriftliche Zahlungswidmung erfolgen, so werden seine Zahlungen zunächst auf Kosten und Spesen, dann Zinsen und in weiterer Folge auf die älteste offene Kapitalschuld angerechnet. Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche der Verkäuferin mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

16. Datenschutz
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Verkäuferin ihr gesamtes Rechnungswesen automationsunterstützt führt. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich mit der Speicherung und Verarbeitung der mit gegenständlicher Geschäftsverbindung verbundenen Daten sowie mit der Übermittlung dieser Daten, sofern weder das Privat- noch das Familienleben des Käufers betroffen wird, an Dritte einverstanden.

17. Schutzrechte
Soweit für Waren und Nebenmaterialien (z.B. Prospekte und andere Drucksorten) Marken-, Patent- oder Musterschutzrechte bestehen, verpflichtet sich der Käufer, diese Rechte anzuerkennen und gegen diese Rechte weder selbst, noch durch Dritte, insbesondere durch Nachahmung oder ungerechtfertigte Führung der Marken, etc. zu verstoßen.

18. Überbindung der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:
Sofern die Ware für die Weiterveräußerung bestimmt ist, verpflichtet sich der Käufer, gegenständliche Lieferbedingungen der Verkäuferin an seine Vertragspartner zu überbinden.

19. Weitere Bestellungen 
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten bei allfälligen weiteren telefonischen und schriftlichen Bestellungen gegebenenfalls als mitvereinbart, auch wenn die Formulare der Verkäuferin nicht verwendet werden.

20. Kommissionsgeschäfte
Sollten Waren in Kommission geliefert werden, was jedenfalls einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf, verpflichtet sich der Käufer, die Kommissionsware sorgfältig zu verwahren und haftet für alle Beschädigungen an der Kommissionsware, unabhängig davon, ob er diese Beschädigung verschuldet hat oder nicht. Der Verkauf der Kommissionsware ist der Fa. Bruno Machacek Gesellschaft m.b.H. & Co.KG binnen drei Tagen anzuzeigen und innerhalb der Zahlungsfristen gem. Punkt 3. vom Käufer ungeachtet eines allfälligen Zahlungseinganges durch den Abnehmer zu bezahlen. Sollte der Käufer keine nachhaltigen Bemühungen unternehmen, um die Kommissionsware zu verkaufen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Kommissionsware unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vorzeitig zurückzuholen. Sollte der Käufer gegen die Verkaufs- und Lieferbedingungen verstoßen, insbesondere mit Zahlungen in Verzug geraten, so ist die Verkäuferin berechtigt, sämtliche Kommissionswaren sofort zurückzuholen.

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©Mag. Dr. Michael Dallinger, Wels