1. Allgemeines
Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden einen untrennbaren Bestandteil
des zwischen der Firma Bruno Machacek Gesellschaft m.b.H. & Co.KG, als Verkäuferin einerseits, und
dem Käufer andererseits abgeschlossenen Kaufvertrages und gelten mit Auftragserteilung, spätestens
jedoch mit Lieferung der Ware als anerkannt. Nebenabreden und allfällige Einkaufsbedingungen des
Käufers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung bzw. Anerkennung der Verkäuferin und
bedeutet die Nichtäußerung eines Widerspruches keinesfalls eine Zustimmung der Verkäuferin. Von diesen
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform und wird
allfälligen Einkaufsbedingungen des Käufers ausdrücklich widersprochen. Sollte eine oder mehrere der
nachfolgenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit anderer Bestimmungen
nicht. Nachstehende Bedingungen gelten als Rahmenvereinbarung darüber hinaus, falls nicht schriftlich
anders vereinbart wird, für alle gegenwärtigen und künftig abzuschließenden Rechtsgeschäfte zwischen
den Kaufvertragsparteien. Die Rechte des Käufers aus gegenständlichem Vertragsverhältnis sind nicht
übertragbar. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Preis
Sollte die Verkäuferin zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ihre Handels- bzw. Katalogpreise erhöhen
od. senken, so gilt der am Liefertag gültige Preis als vereinbart. Preise der Verkäuferin gelten, wenn nicht
anders vereinbart ist, durchwegs ab Lager der Verkäuferin, ausschließlich Versicherung, Verpackung und
Mehrwertsteuer. Die Verkäuferin behält sich Preisänderungen, insbesondere nach Änderung von Zöllen,
Wechselkursen, Änderung bei Ein- und Ausgangsfrachten bzw. Neueinführungen oder Änderungen von
Abgaben, Ausstattungsänderungen, infolge Anpassung an den technischen Stand der Entwicklung bzw.
aus wirtschaftlichen Notwendigkeiten oder aufgrund von Preiserhöhungen der Lieferanten, ausdrücklich
vor. Verpackungsmaterial wird gesondert verrechnet und nur nach Maßgabe gesetzlicher Verpflichtungen
von der Verkäuferin zurückgenommen. Für palettiert gelieferte Waren wird Paletteneinsatz verrechnet. Bei
der Rückgabe der Paletten in einwandfreiem Zustand wird der Einsatz, vermindert um das Entgelt für die
Palettenabnützung in Höhe von
€
1,50 excl. MwSt. vergütet. Palettenrückholungen werden gesondert
verrechnet.
3. Zahlungsbedingungen
Rechnungen (auch solche über Teillieferungen) sind – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde
– binnen vierzehn Tagen ab Rechnungslegung ohne Skontoabzug fällig. Skonto- und Rabattabzüge
werden nur anerkannt, wenn diese vorher schriftlich vereinbart wurden. Im Falle von Überschreitungen
des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz berechnet und
tritt, unbeschadet der Geltendmachung des weiteren durch den Zahlungsverzug des Käufers entstandenen
Schadens, im Falle der Überschreitung des Zahlungszieles die Fälligkeit aller übrigen Forderungen der
Verkäuferin ein. Die Verkäuferin ist im Falle des Zahlungsverzuges weiters berechtigt, bzgl. der ausstehenden
Lieferungen von sämtlichen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen zurücktreten bzw. Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unabhängig davon ruht jedenfalls die Lieferpflicht der Verkäuferin,
solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch
den Käufer wegen angeblicher, seitens der Verkäuferin nicht ausdrücklich anerkannter Gegenansprüche
ist nicht gestattet, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen. Die Verkäuferin ist
nicht verpflichtet, Wechselzahlungen zu akzeptieren und erfolgt die Übernahme von Wechsel oder
Schecks lediglich zahlungshalber. Der Käufer verpflichtet sich weiters, im Falle des Zahlungsverzuges der
Verkäuferin sämtliche durch die Beauftragung eines Inkassobüros bzw. eines Rechtsanwaltes entstehenden
Kosten zu ersetzen. Sofern der Verkäuferin des Mahnwesen selbst betreibt, ist der Käufer verpflichtet, pro
erfolgter Mahnung einen Betrag von
€
10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im
Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von
€
3,63 zu bezahlen.
4. Eigentumsvorbehalt/Zession
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung ausschließliches Eigentum der Verkäuferin, auch
wenn der Käufer sie be- oder verarbeitet. Für den Fall der Weiterveräußerung ist der Käufer ermächtigt,
dem Neuerwerber das volle Eigentum zu übertragen, wofür aber die aus der Weiterveräußerung entstehende
Kaufpreisforderung im Voraus als an die Verkäuferin sicherungshalber abgetreten gilt. Zusätzlich ist der
Käufer verpflichtet der Verkäuferin über Verlangen aller Rechte aus der Weiterveräußerung abzutreten
und in seinen Geschäftsbüchern, insbesondere in der Offenen-Posten-Liste, auf seinen Lieferschein sowie
Rechnungsformularen den Neuerwerber durch einen entsprechenden Zessionsvermerk darauf hinzuweisen,
dass die Kaufpreisforderung an die Verkäuferin zediert ist und mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich
an diese gezahlt werden kann. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen gegenüber der Verkäuferin in Verzug,
so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Käufer diese nur im Namen der
Verkäuferin inne. Der Käufer ist zur sachgemäßen Lagerung, Aufbewahrung und Versicherung gegen Feuer
und Diebstahl der gelieferten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet und tritt im Falle des
aufrechten Eigentumsvorbehaltes seine Ansprüche gegen die Versicherung hinsichtlich dieser Waren in den
Grenzen des § 15 VersVG an die Verkäuferin ab. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt
nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahmen ist die
Verkäuferin berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware – insbesonderere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Käufer, auf das Eigentum
der Verkäuferin hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder
kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit der von der Verkäuferin
erworbenen Ware gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die
Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen.
Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des
Verlustes oder der Verschlechterung. Forderungen gegen die Verkäuferin dürfen ohne deren ausdrückliche
Zustimmung nicht abgetreten werden. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Im Falle
der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Zahlung unpünktlich
oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende
Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht der Verkäuferin das Recht zu, die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die
gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.
5. Lieferzeiten
Mitteilungen über Lieferzeiten erfolgen seitens der Verkäuferin nach bestem Wissen, es können diese
jedoch nur annähernd und stets unverbindlich angegeben werden. Schadenersatzansprüche aus
Lieferverzögerungen können seitens der Verkäuferin nur übernommen werden, soweit diese Verzögerungen
vorsätzlich oder grob fahrlässig von dieser verschuldet wurden. Auch ein Vertragsrücktritt des Käufers wegen
verspäteter Lieferung ist nur dann und insoweit möglich, als der Verkäuferin erfolglos eine angemessene
Nachfrist gesetzt wurde, deren Dauer mindestens 21 Tage beträgt.
6. Änderungen und Stornierungen von Bestellungen
Bestelländerungen und Stornierungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Verkäuferin. Da die
Verkäuferin nicht selbst Erzeuger der zu liefernden Waren ist, ist diese berechtigt, im Falle von Änderungen
od. Stornierungen vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem Käufer dafür Schadenersatz leisten zu
müssen, wenn sich von dieser unverschuldet Schwierigkeiten bei der Herstellung oder Beschaffung der
Ware ergeben. Die Verkäuferin haftet nicht für Verzögerungen bzw. Nichtlieferungen in Folge höherer
Gewalt wie z.B. Streik, politischer Auseinandersetzungen oder extremer Witterungsbedingungen. Bei
Annahmeverzug (siehe Punkt 13.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Käufers
oder Konkursabweisung mangels Vermögens sowie bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für
den Fall des Rücktrittes hat die Verkäuferin bei Verschulden des Käufers die Wahl, an pauschaliertem
Schadenersatz 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens
zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin von allen weiteren Leistungs- und
Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Käufer, ohne dazu berechtigt zu sein, von
Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat die Verkäuferin die Wahl. Auf die Erfüllung des
Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Käufer
verpflichtet, nach Wahl der Verkäuferin einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des
Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
7. Versandbedingungen
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers und geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der versendeten
Waren mit Absendung an den Käufer auf diesen über. Falls vom Käufer nicht schriftlich anders
vorgeschrieben, erfolgt der Versand bzw. die Wahl des Spediteurs und die Versandart nach dem Ermessen
der Verkäuferin und zwar unfrei per Post, Bahn oder Spedition zum Normaltarif. Bestellungen von Kunden,
die mit der Verkäuferin in keiner regelmäßigen Geschäftsbeziehung stehen oder sich bereits einmal in
Zahlungsverzug befanden, werden ausschließlich per Nachnahme geliefert.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort gegenständlicher Rechtsgeschäfte ist Wels und wird als ausschließlicher Gerichtsstand für
sämtliche sich aus diesen Rechtsgeschäften ergebenden Streitigkeiten die Zuständigkeit des jeweils sachlich
zuständigen Gerichtes in Wels vereinbart. Für sämtliche wechselseitigen Rechten und Pflichten aus
dem Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und der Verkäuferin gilt österreichisches materielles Recht
unter Ausschluss dessen Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechtes als vereinbart. Der Käufer verpflichtet
sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von der Verkäuferin zugänglich gemachten, zur
Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes
zur Verkäuferin bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und
diese ohne Zustimmung der Verkäuferin Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich
zu machen. Weiters verpflichtet sich der Käufer, Informationen nur auf „Need to know“-Basis und nur im
Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
9. Werbematerial
Abbildungen und Beschreibungen der Waren der Verkäuferin in ihren Druckschriften sind jeweils nach
bestem Wissen und Gewissen hergestellt, jedoch unverbindlich. Konstruktions- bzw. Ausstattungs- und
Verpackungsänderungen werden seitens der Käuferin ausdrücklich akzeptiert und haftet die Verkäuferin für
allfällige Ansprüche aus der Verwendung dieser Werbematerialien dem Käufer nicht.
10. Mängelrügen
Erkennbare Mängel der gelieferten Ware sind bei der Übergabe sofort zu rügen, anderenfalls gilt die
Lieferung als vorbehaltlos genehmigt. Sollte der Mangel aufgrund seiner Beschaffenheit erst zu einem
späteren Zeitpunkt entdeckt werden können, so ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Tagen,
eine Rüge durchzuführen. Allfällige Mehr- oder Minderlieferungen sind sofort bei Übernahme zu rügen
und gelten anderenfalls die gelieferte Stückzahl als anerkannt. Sämtliche Rügen haben bei sonstiger
Unwirksamkeit sowie Ausschuss von Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Rechten nach diesen
Bestimmungen schriftlich zu erfolgen.
11. Gewährleistung/Schadenersatz
Der Verkäufer haftet für Mängel unter Ausschluss sämtlicher weiterer Ansprüche nur unter den im Pkt
10 genannten Voraussetzungen. Voraussetzung der Gewährleistung- und/oder Schadenersatzansprüche
ist weiter, dass eine Weiterverarbeitung der gelieferten Waren durch konzessionierte Gewerbebetriebe
entsprechend der jeweiligen Arbeitsanleitung des Herstellers vorgenommen wurde. Von der Gewährleistung
bzw. vom Schadenersatz sind Folgeerscheinungen ausgeschlossen, die sich aus der Verwendung nicht
den Verarbeitungsanleitungen der Hersteller entsprechender Rohstoffe und Materialien bzw. aus nicht
fachmännischer Bearbeitung ergeben. Die Verkäuferin gewährt keine Garantie. Sollte eine Herstellergarantie
gewährt werden, haftet die Verkäuferin nicht für deren Erfüllung und sind allfällige Ansprüche des Käufers
von diesem direkt an die Herstellerfirma zu richten. Sämtliche Gewährleistungen gelten darüber hinaus
nur im Rahmen der ÖNORM. Gewährleistungsrechte sind im Übrigen ausgeschlossen, wenn es der Käufer
verabsäumt hat, Rücktrittsrechte gegen Dritte rechtzeitig zu wahren. Bei jeder Art von Mängeln steht der
Verkäuferin unter Ausschluss des Wandlungsrechtes des Wahlrecht zu, einen Mangel zu beheben oder
beheben zu lassen, die mangelhafte Sache auszutauschen oder angemessene Preisminderung zu gewähren.
Geringfügige Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung, insbesondere im Zuge technischer
Weiterentwicklung, berechtigen nicht zur Reklamation. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
aus einer allfälligen Mangelhaftigkeit der Ware sind jeweils mit dem Fakturenwert der betroffenen Ware
begrenzt. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, verjähren unbeschadet der vorher angeführten
Bedingungen und Fristen Gewährleistungsansprüche in Abweichung von der gesetzlichen Frist nach
sechs Monaten ab Lieferung der Ware und beträgt die Verjährungsrist von Schadenersatzansprüchen 2
Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen und sonst vereinbarten
Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle
von Gewährleistungsrechten geltendgemacht wird. Gewährleistungsrechte erlöschen sofort, wenn ohne
schriftliche Einwilligung der Verkäuferin der Käufer selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen
an der gelieferten Ware vornehmen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Käufer nachzuweisen. § 924
ABGB findet keine Anwendung. Auftretende Mängel sind vom Käufer unverzüglich, spezifiziert und
schriftlich zu rügen. § 933 b ABGB findet keine Anwendung. Zum Schadenersatz ist die Verkäuferin in
allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei
leichter Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in
6 Monaten ab Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger. Für mittelbare Schäden, entgangenen
Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus
Ansprüchen Dritter haftet die Verkäuferin nicht. Sofern in welchem Falle auch immer, eine Pönale zu
Lasten der Verkäuferin vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und ist die
Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ausgeschlossen.
12. Folgeschäden
Für Folgeschäden, die durch den Kaufgegenstand entstehen, übernimmt die Verkäuferin keine wie immer
geartete Haftung. Gegenständliche Waren werden – insoweit es sich nicht um von der Verkäuferin selbst
erzeugte Waren handelt - von dieser Original-verpackt von der Erzeugerfirma an den Käufer weiter geliefert.
Die Verkäuferin hat auf die Herstellung dieser Produkte und deren Verarbeitungsanleitung keinen Einfluss
und haftet gegenüber dem Käufer bzw dessen Kunden auch keinesfalls aus dem Titel der Produkthaftung.
Die Verkäuferin übernimmt bezüglich dieser Waren keine herstellungsspezifischen Sorgfaltspflichten,
ihre jeweiligen Zulieferunternehmen sind nicht ihre Erfüllungsgehilfen. Insoweit die Verkäuferin
Waren selbst herstellt, liegt es im alleinigen Ermessen des Käufers bzw des von diesem beauftragten
Verarbeitungsunternehmens, insbesondere die notwendigen Verstärkungen und Unterkonstruktionen selbst
herzustellen und eine geeignete Untergrundvorbereitung zu gewährleisten, weshalb auch hinsichtlich
solcher Waren die Verkäuferin im Falle des Eintritts von Sach- und Personenschäden keine Haftung trifft.
13. Warenrücksendung/Annahmeverzug
Die Verkäuferin ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Waren umzutauschen oder zurückzunehmen. Erklärt
sie sich hierzu bereit, gelten folgende Bedingungen: Rücknahme oder Umtausch ist nur innerhalb von
vierzehn Tagen ab Lieferdatum möglich. Es muss sich nachweislich um bei der Verkäuferin gekaufte
Lagerware in kompletten Verpackungseinheiten handeln, ausgenommen sind daher Bestellware,
Zuschnitte, preisreduzierte Restposten sowie Waren, die in gleicher optischer Beschaffenheit nicht mehr
vorrätig sind. Die Ware muss original verpackt, unbeschädigt und in wiederverkaufsfähigem Zustand
sein. Die Geltendmachung von Manipulationsspesen behält sich die Verkäuferin vor. Bei unberechtigter
Rücksendung lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu seiner Verfügung im Lager der
Verkäuferin. Die Verkäuferin ist jedoch diesfalls und ebenso dann, wenn die Ware vom Käufer nicht wie
vereinbart übernommen wird (Annahmeverzug) berechtig, angemessenes Lagergeld zu verlangen oder nach
ihrer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr auch bei Dritten einzulagern und Ware, die trotz Aufforderung
nicht binnen angemessener mindestens zweiwöchiger Nachfrist seitens des Käufers abgeholt wird, auf
dessen Kosten zu entsorgen.
14. Einseitige Erklärungen
Einseitige Erklärungen des Käufers, insbesondere hinsichtlich Belastungsanzeigen für Warenrücksendungen,
Preisdifferenzen und Boni für die Verkäuferin sind unbeachtlich und müssen von dieser nicht gesondert
widersprochen werden. Allfällige Erklärungen des Käufers auf Zahlscheinen sind für die Verkäuferin
unbeachtlich, da diese mit Datenverarbeitung arbeitet.
15. Anrechnung
Sollte seitens des Käufers keine schriftliche Zahlungswidmung erfolgen, so werden seine Zahlungen
zunächst auf Kosten und Spesen, dann Zinsen und in weiterer Folge auf die älteste offene Kapitalschuld
angerechnet. Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche der Verkäuferin mit Gegenforderungen, welcher Art
auch immer, ist ausgeschlossen.
16. Datenschutz
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Verkäuferin ihr gesamtes Rechnungswesen automationsunterstützt
führt. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich mit der Speicherung und Verarbeitung der mit gegenständlicher
Geschäftsverbindung verbundenen Daten sowie mit der Übermittlung dieser Daten, sofern weder das Privat-
noch das Familienleben des Käufers betroffen wird, an Dritte einverstanden.
17. Schutzrechte
Soweit für Waren und Nebenmaterialien (z.B. Prospekte und andere Drucksorten) Marken-, Patent- oder
Musterschutzrechte bestehen, verpflichtet sich der Käufer, diese Rechte anzuerkennen und gegen diese
Rechte weder selbst, noch durch Dritte, insbesondere durch Nachahmung oder ungerechtfertigte Führung
der Marken, etc. zu verstoßen.
18. Überbindung der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:
Sofern die Ware für die Weiterveräußerung bestimmt ist, verpflichtet sich der Käufer, gegenständliche
Lieferbedingungen der Verkäuferin an seine Vertragspartner zu überbinden.
19. Weitere Bestellungen
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten bei allfälligen weiteren telefonischen und schriftlichen
Bestellungen gegebenenfalls als mitvereinbart, auch wenn die Formulare der Verkäuferin nicht verwendet
werden.
20. Kommissionsgeschäfte
Sollten Waren in Kommission geliefert werden, was jedenfalls einer ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung bedarf, verpflichtet sich der Käufer, die Kommissionsware sorgfältig zu verwahren und haftet
für alle Beschädigungen an der Kommissionsware, unabhängig davon, ob er diese Beschädigung verschuldet
hat oder nicht. Der Verkauf der Kommissionsware ist der Fa. Bruno Machacek Gesellschaft m.b.H. & Co.KG
binnen drei Tagen anzuzeigen und innerhalb der Zahlungsfristen gem. Punkt 3. vom Käufer ungeachtet
eines allfälligen Zahlungseinganges durch den Abnehmer zu bezahlen. Sollte der Käufer keine nachhaltigen
Bemühungen unternehmen, um die Kommissionsware zu verkaufen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die
Kommissionsware unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vorzeitig zurückzuholen. Sollte der Käufer
gegen die Verkaufs- und Lieferbedingungen verstoßen, insbesondere mit Zahlungen in Verzug geraten, so
ist die Verkäuferin berechtigt, sämtliche Kommissionswaren sofort zurückzuholen.
21. Preise, Irrtümer, Druckfehler sowie Änderungen und fehlerhafte Angaben vorbehalten. Alle Preise
verstehen sich exkl. MwSt. und sind freibleibend.
©Mag. Dr. Michael Dallinger, Wels